Der Fall Seidkuljew in Saratow

Fallbeispiel

Im Januar 2020 leitete das Ermittlungskomitee ein Strafverfahren gegen Rustam Seidkuljew ein. Er wurde des Extremismus beschuldigt, weil er die Bibel gelesen und diskutiert hatte. Zwei Wochen später nahm die Polizei einen Gläubigen in einem Einkaufszentrum in Adler fest. Er wurde in die Stadt Saratow transportiert und für sieben Monate unter Hausarrest gestellt. Im März 2021 kam der Fall Seidkuljew vor Gericht. Zwei Monate später wurde er für schuldig befunden und zu zweieinhalb Jahren Haft in einer Kolonie des allgemeinen Regimes verurteilt. Das Landgericht verkürzte diese Frist um zwei Monate. Das Kassationsgericht billigte diese Entscheidung. Seidkuljew verbüßte seine Strafe in der Strafkolonie 33 in Saratow. In dieser Zeit erreichte der FSB den Entzug seiner russischen Staatsbürgerschaft. Im April 2023 wurde der Gläubige aus der Kolonie entlassen, im September wurde er nach Turkmenistan deportiert.

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    Fall eingeleitet Art. 282 Abs. 2

    Sergej Sirotin, Ermittler der Ermittlungsabteilung des Ermittlungskomitees der Russischen Föderation für das Gebiet Saratow, leitet ein Strafverfahren gegen Rustam Seidkuliev gemäß Artikel 282.2 Teil 2 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation ein und beschuldigt ihn, an den Aktivitäten einer vom Gericht verbotenen religiösen Vereinigung teilgenommen zu haben.

    In der Resolution heißt es, dass Rustam Seidkuliev während seines Aufenthalts auf dem Territorium des Leninski-Bezirks von Saratow an den Aktivitäten der örtlichen Abteilung der religiösen Organisation teilgenommen hat, insbesondere an Gesprächen über die Bibel und an der Gewinnung neuer Teilnehmer.

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    Adler-Polizisten nehmen die Seidkulievs in einem Einkaufszentrum fest und bringen Rustam zur Identifizierung auf die Polizeiwache. Das Paar lebt seit einem Jahr in Sotschi, wohin sie aus familiären Gründen gezogen sind.

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    Administrativer Arrest

    Rustam wird mitgeteilt, dass er wegen Rowdytums gesucht und für 5 Tage in Adlers Sonderhaftanstalt gebracht wird.

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    Überstellung eines Gefangenen Vorübergehende Hafteinrichtung

    5 FSB-Offiziere aus Saratow bringen unter Eskorte einen Gläubigen in die vorübergehende Haftanstalt in der Stadt Engels.

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    Art. 282 Abs. 2 Verhör

    Der Gläubige wird formell angeklagt und als Angeklagter gemäß Teil 2 von Artikel 282.2 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation verhört.

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    Hausarrest

    Die Richterin des Leninski-Bezirksgerichts von Saratow, Oksana Kulumbekova, hat den Hausarrest für Rustam Seidkuliev als vorbeugende Maßnahme für einen Zeitraum von 2 Monaten, d.h. bis einschließlich 20. April 2020, beschlossen.

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    Vorübergehende Hafteinrichtung Suchen Verhör Hausarrest Art. 282 Abs. 2
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    Hausarrest

    Der Richter verlängert die Haftzeit von Rustam Seidkuliev unter Hausarrest um 1 Monat bis einschließlich 20. Mai 2020.

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    Fall eingeleitet

    Der Leiter der Ermittlungsabteilung des Ermittlungskomitees der Russischen Föderation für das Gebiet Saratow verlängert den Zeitraum der Voruntersuchung in der Strafsache um 2 Monate und insgesamt bis zu 5 Monate, d.h. bis zum 29. Juni 2020.

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    Hausarrest

    Der Richter verlängert die Haftzeit von Rustam Seidkuliev unter Hausarrest um einen Monat bis einschließlich 20. Juni 2020.

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    Hausarrest

    Der Richter des Leninski-Bezirksgerichts von Saratow, Trofimova S.V., verlängert auf Antrag des Ermittlers die Dauer des Hausarrests für Rustam Seidkuliev um 9 Tage und insgesamt auf bis zu 4 Monate und 9 Tage, d.h. bis einschließlich 29. Juni 2020. Rustam ist es verboten, mit Zeugen in einem Strafverfahren zu kommunizieren, seine Wohnung zu verlassen und alle Arten von Kommunikation zu nutzen, einschließlich des Internets.

    Während dieser kurzen Zeitspanne muss der Ermittler das Video und die von den FSB-Beamten beschlagnahmten Gegenstände untersuchen, Beweise beifügen, Zeugen befragen, Anklage in der endgültigen Fassung erheben, eine Anklageschrift verfassen und an die Staatsanwaltschaft senden sowie andere Ermittlungsmaßnahmen durchführen.

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    Hausarrest

    Der Richter des Leninski-Bezirksgerichts von Saratow, A. V. Efimov, gibt dem Antrag des leitenden Ermittlers R. S. Sirotin statt und verlängert unter Berücksichtigung der "Schwere des Verbrechens" den Hausarrest von Rustam Seidkuliev um weitere 1 Monat, bis einschließlich 29. Juli 2020, d.h. insgesamt bis zu 5 Monate und 9 Tage. Der Richter erlaubt dem Gläubigen, täglich von 9 bis 11 Uhr in der Umgebung spazieren zu gehen.

    Sirotin begründet die Verlängerung des Hausarrests damit, dass "es notwendig ist, in der endgültigen Fassung Anklage gegen Rustam zu erheben und ihn als Angeklagten zu verhören". Einem friedlichen Gläubigen wird vorgeworfen, "ein vorsätzliches schweres Verbrechen gegen die Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung und die Sicherheit des Staates begangen zu haben, das ein erhöhtes Maß an öffentlicher Gefahr darstellt".

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    Verbot bestimmter Handlungen

    In Bezug auf Rustam Seidkuliev wird eine vorbeugende Maßnahme in Form eines Verbots bestimmter Handlungen gewählt.

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    Art. 282 Abs. 2

    R. Sirotin, Ermittler der Ermittlungsdirektion für den Leninskij-Bezirk Saratow, der Ermittlungsdirektion des Ermittlungskomitees der Russischen Föderation für das Gebiet Saratow, verfolgt Rustam Seidkuliev als Angeklagten gemäß Artikel 282.2 Teil 2 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation. Die Anklageschrift enthält Beweise, die während der Voruntersuchung gesammelt wurden und nun vor Gericht geprüft werden.

    Die erste Gerichtsverhandlung ist für den 20. April angesetzt.

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    Anhörung vor einem erstinstanzlichen Gericht

    Die erste Gerichtsverhandlung im Fall Rustam Siedkuliev findet im Leninski-Bezirksgericht in Saratow statt.

    Der Staatsanwalt verliest die Anklageschrift und erklärt, dass Rustam Seidkuliev "zu einem unbestimmten Zeitpunkt" und "an einem unbekannten Ort" "die kriminelle Absicht hatte, illegale Handlungen zu begehen, um an den Aktivitäten der örtlichen religiösen Organisation der Zeugen Jehovas teilzunehmen". Laut Anklageschrift nahm Seidkuliev "aus extremistischen Motiven heraus und erkannte, dass er durch seine Handlungen die Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung und der Staatssicherheit untergräbt", weiterhin an Gottesdiensten von Gläubigen teil und sprach mit anderen über Gott.

    Der Angeklagte macht das Gericht darauf aufmerksam, dass die Aussagen des Staatsanwalts nicht den Anforderungen der Strafprozessordnung entsprechen. Nach dem Gesetz müssen die dem Gericht vorgelegten Akten den Kern der Anklage, den Ort und die Zeit der Straftat, ihre Methoden, Motive, Ziele und Folgen der Straftat enthalten. Aber nichts davon steht in der Anklageschrift.

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    Anhörung vor einem erstinstanzlichen Gericht Verhör

    Zwei Zeugen der Anklage werden vernommen. Einer von ihnen gibt an, dass der Angeklagte ihn nicht in die Aktivitäten einer religiösen Organisation verwickelt habe.

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    Schlussbemerkung Im Gerichtssaal Satz erster Instanz Freiheitsentzug Art. 282 Abs. 2

    Richter Andrey Efimov spricht Rustam Seidkuliev des Extremismus schuldig und verurteilt ihn zu 2,5 Jahren Haft in einer Kolonie des allgemeinen Regimes und 1 Jahr Freiheitsbeschränkung nach seiner Freilassung.

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    Berufungsgericht Freiheitsentzug Art. 282 Abs. 2

    Das Bezirksgericht Saratow mildert die Strafe, die das erstinstanzliche Gericht gegen Rustam Seidkuliev verhängt hat, geringfügig ab. Der Gläubige wurde zu 2 Jahren und 4 Monaten Haft in einer Kolonie des allgemeinen Regimes verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig.

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    Lebenslange Haftstrafe Überstellung eines Gefangenen

    Es wird bekannt, dass Rustam Seidkuliev Anfang September von SIZO-1 in die Strafkolonie Nr. 33 am Rande der Stadt Saratow verlegt wurde. Dort wird er seine Strafe wegen seines christlichen Glaubens verbüßen.

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    Abschiebung

    Das FSB-Direktorat für das Gebiet Saratow leitet den Prozess ein, Rustam Seidkuliev die russische Staatsbürgerschaft zu entziehen.

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    Kassationshof

    Das Erste Kassationsgericht der Allgemeinen Gerichtsbarkeit in Saratow lässt das Berufungsurteil des Bezirksgerichts Saratow gegen Rustam Seidkuliev unverändert.

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    Entlassung aus der Strafkolonie Art. 282 Abs. 2
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    Abschiebung
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